Solarpflicht Niedersachsen 2026: Wann müssen Bestandsgebäude nachrüsten?

Die aktuelle Rechtslage zur PV-Pflicht in Niedersachsen
Seit dem 1. Januar 2025 müssen in Niedersachsen alle neu errichteten Wohngebäude mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Ab dem 1. Januar 2026 dehnt sich diese Pflicht auf den Gebäudebestand aus. Konkret bedeutet das: Sobald an einem Bestandsgebäude eine „grundlegende Renovierung der Bedachung“ stattfindet, muss auf diesem Dach eine Solaranlage installiert werden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die ohnehin eingerüsteten Dächer direkt fit für die Energiezukunft gemacht werden.
Wann liegt eine „grundlegende Renovierung der Bedachung“ vor?
- ✓Austausch der Dachhaut: Das vollständige Entfernen der alten Eindeckung (z. B. Tonziegel, Schiefer oder Betondachsteine) und Aufbringen einer neuen Eindeckung.
- ✓Sanierung tragender Teile: Wenn der Dachstuhl oder wesentliche konstruktive Elemente des Daches erneuert werden.
- ✓Nicht betroffen: Einfache Reparaturarbeiten, wie das Auswechseln beschädigter Ziegel nach einem Sturm oder das Streichen der Dachpfannen.
- ✓Mindestgröße: Dächer mit einer zusammenhängenden Fläche von unter 50 Quadratmetern sind von der Regelung ausgenommen.
Anforderungen an die Dimensionierung der PV-Anlage
| Dachfläche des Gebäudes | Vorgeschriebene Mindestleistung der PV-Anlage |
|---|---|
| Bis zu 50 qm | Befreit (Bagatellgrenze) |
| 50 bis 100 qm | Mindestens 2 kWp installierte Leistung |
| 101 bis 200 qm | Mindestens 3 kWp installierte Leistung |
| Über 200 qm | Mindestens 5 kWp installierte Leistung oder Belegung von 50% der nutzbaren Fläche |
Gibt es Befreiungen und Ausnahmen?
Ja, das Gesetz sieht logische Ausnahmen vor. Wenn ein Dach nachweislich keine ausreichende Sonneneinstrahlung aufweist (z. B. durch dauerhafte Verschattung durch hohe Nachbarbäume oder Berge) oder die Statik des Gebäudes gefährdet wäre, entfällt die Solarpflicht. Auch wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann geltend gemacht werden, wenn die Investitionssumme nachweislich nicht innerhalb der üblichen Betriebsdauer der Anlage amortisiert werden kann.
Ausweichoption Solarthermie
Ebenso wie in anderen Bundesländern kann die Solarpflicht in Niedersachsen durch die Installation einer Solarthermieanlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass die Kollektorfläche groß genug dimensioniert ist, um einen wesentlichen Teil des Energiebedarfs des Hauses zu decken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Solarpflicht auch bei Flachdächern?▼
Ja, sofern das Flachdach grundlegend saniert wird (z. B. vollständiger Austausch der Bitumenbahnen) und die nutzbare Fläche über 50 qm liegt, greift die PV-Pflicht. Flachdachanlagen werden meist mit speziellen Aufständerungen montiert.
Kann ich die Solarpflicht durch die Beteiligung an einer Bürger-PV-Anlage erfüllen?▼
Das Gesetz fordert die Installation einer Anlage auf, an oder in dem betreffenden Gebäude. Die bloße finanzielle Beteiligung an einer externen Solargenossenschaft erfüllt die Pflicht für Ihr eigenes Haus in der Regel nicht.
Wo muss ich die Erfüllung der Solarpflicht melden?▼
Der Nachweis über die Installation der PV-Anlage muss der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Dies geschieht meist über die Fachunternehmererklärung des installierenden Solar- oder Dachdeckerbetriebs.