Photovoltaik steuerfrei: Steuertipps für PV-Anlagenbetreiber ab 2026

Die Befreiung von der Einkommensteuer (Ertragssteuer)
Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Nebengebäuden (wie Garagen) sind komplett von der Einkommensteuer befreit, sofern die installierte Bruttoleistung der Anlage 30 Kilowatt-Peak (kWp) nicht überschreitet. Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Befreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 und ist dauerhaft verankert. Das bedeutet: Sie müssen die Einnahmen aus der Einspeisevergütung nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben.
Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
- ✓0% Umsatzsteuer: Seit 2023 fällt beim Kauf und der Installation einer PV-Anlage sowie des Batteriespeichers keine Mehrwertsteuer mehr an. Der Händler stellt die Rechnung direkt mit 0 % MwSt. aus.
- ✓Kein Vorsteuer-Hacking nötig: Früher mussten Eigentümer optieren (Regelbesteuerung wählen), um sich die 19 % Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das ist hinfällig – Sie sparen die Steuer sofort beim Kauf.
- ✓Voraussetzung: Die Anlage muss auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (wohnungsnahe Errichtung).
- ✓Zubehör inklusive: Der Nullsteuersatz gilt auch für Wechselrichter, Montagesysteme, Batteriespeicher und sogar für die Arbeitsleistung des Elektrikers.
Steuerliche Pflichten im Vorher-Nachher-Vergleich
| Steuerart / Pflicht | Alte Regelung (bis 2022) | Aktuelle Regelung (ab 2026) |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf Kauf | 19% (Erstattung über Regelbesteuerung) | 0% direkt auf der Rechnung (Netto = Brutto) |
| Einkommensteuer auf Erträge | Pflicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) | 100% steuerfrei (bis 30 kWp Leistung) |
| Gewerbeanmeldung | Oft vom Finanzamt gefordert | Für private Dachanlagen komplett befreit |
| Steuererklärung (Anlage G) | Zwingend erforderlich bei Gewinnerzielungsabsicht | Entfällt vollständig |
Achtung bei gewerblicher Nutzung (Entnahme / Drittbelieferung)
Die Steuerfreiheit gilt nur, solange der Strom primär selbst verbraucht oder ins öffentliche Netz eingespeist wird. Verkaufen Sie den Strom an Mieter im selben Haus (Mieterstrom) oder betreiben Sie eine gewerbliche Ladestation, können umsatzsteuerliche Pflichten entstehen. Die einkommensteuerliche Befreiung bis 30 kWp bleibt davon in der Regel unberührt, jedoch sollten Sie sich in Sonderfällen von einem Steuerberater beraten lassen.
Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
Sollten Sie ausnahmsweise Komponenten erwerben, die nicht unter den Nullsteuersatz fallen (z.B. Reparaturarbeiten nach einem Sturmschaden, die nicht im Zuge der Neuinstallation stattfinden), können Sie die reinen Arbeitskosten der Handwerker in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Gemäß § 35a EStG lassen sich 20 % der Handwerkerkosten (maximal 1.200 Euro pro Jahr) direkt von der Steuerschuld abziehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich meine PV-Anlage dem Finanzamt melden?▼
Nein, für Neuanlagen unter 30 kWp, die ab 2023 in Betrieb genommen wurden, entfällt die steuerliche Erfassung beim Finanzamt per Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in den meisten Fällen komplett. Die Registrierung im Marktstammdatenregister reicht aus.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Reparaturen und Ersatzteile?▼
Ja, sofern es sich um den Austausch defekter Komponenten der Solaranlage handelt (z. B. ein neuer Wechselrichter). Bloße Wartungsverträge oder Reinigungsarbeiten unterliegen jedoch dem regulären Steuersatz von 19 %.
Kann ich eine PV-Anlage steuerlich abschreiben?▼
Da die Einnahmen einkommensteuerfrei sind, entfällt im Gegenzug auch die Möglichkeit, die Anlage steuerlich abzuschreiben (AfA) oder Verluste steuermindernd geltend zu machen. Das vereinfacht die Steuererklärung massiv.